Ratgeber Recht:

Qualität des Arbeitsvertrags an Verfallklauseln und Ausschlussfristen im Arbeitsverhältnis erkennen

von | 14. Aug 2020 | Arbeitsrecht, Ratgeber | 0 Kommentare

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag!

Wenn ein Arbeitsvertrag zu prüfen ist, hilft es, einige Seiten vorzublättern und die Verfallklauseln zu prüfen. Oft ist im Vertrag festgehalten, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer gewissen Frist gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Meist werden dabei sogenannte zweistufige Verfallklauseln gewählt. Zunächst hat der Arbeitnehmer spätestens zwei Monate nach Entstehen des Anspruchs diese schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer geltend zu machen, lehnt dieser die arbeitsrechtlichen Ansprüche ab, sind diese nach 2 Monaten gerichtlich geltend zu machen.

Hierbei handelt es sich um eine häufig gewählte Konstellation, die bei der richtigen arbeitsrechtlichen Beratung nachteilig für den Arbeitgeber ist und für den Arbeitnehmer sogar eher vorteilhaft ist. Grund dafür ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Thema (BAG, NZA 2005, 1111; BAG, NZA 2008, 293). Dieses bestimmt, dass die Ausschlussfristen mindestens drei Monate zu betragen haben. Sind sie nur einseitig zugunsten des Arbeitnehmers vorhanden, sind sie aufgrund unangemessener Benachteiligung generell unwirksam. Sind sie kürzer als drei Monate, verbleibt es bei der Unwirksamkeit, auch wenn sie für beide Seiten gelten. Anderes gilt nur bei kürzeren Fristen im Bereich von Tarifverträgen. Hier können kürzere Fristen wirksam vereinbart werden.

Bei einer einzelvertraglich vereinbarten kürzeren Ausschlussfrist führt das zur Unwirksamkeit der Klausel. Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitnehmer wieder die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten und er seine Ansprüche drei Jahre von der Entstehung an bis zum Ende des Kalenderjahres geltend machen kann. Entsteht der Anspruch auf Arbeitslohn im Januar 2018, würde er erst zum 31. Dezember 2021, 24:00 Uhr, verjähren. An der Verwendung unzulässiger Klauseln lässt sich die Qualität des Arbeitsvertrags sofort erkennen. Für den Arbeitnehmer zahlt es sich buchstäblich aus, unzulässige Klauseln so stehen zu lassen. Für den Arbeitgeber hingegen ist das ein zweifelhaftes und teures Vergnügen. Deshalb sollte jeder Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag bei einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.

Informationen zum Autor

Benjamin Quenzel

Benjamin Quenzel

Rechtsanwalt in Lutherstadt Eisleben

Studium der Rechtswissenschaft von 1996 bis 2002 in Potsdam und München. Absolvierung sein Referendariat von 2002 bis 2004 an den Stationen München, Tel Aviv, Altötting, Speyer und Paris.

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